Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Lieferbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 1 Angebote, Umfang der Lieferung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Materialpreis- und Lohnänderungen, die vier Monate nach Vertragsabschluss entstehen, berechtigen uns zu entsprechenden Preisänderungen.
(2) Bei Lieferungen in das Ausland sind alle Abgaben, Gebühren, Steuern, Kosten für die technische Prüfung, etc., die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, vom Kunden zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten einer etwa erforderlichen Legalisierung von Ursprungszeugnissen, Konsulatsrechnungen etc. .
(3) Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Bei der Entgegennahme von Wechseln, deren Zahlung im Ausland oder auf Nebenplätzen zu erfolgen hat, übernehmen wir keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder zur Sicherheitsleistung bestimmen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
§ 3 Lieferzeit
(1) Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
(2) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
(3) Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Maß zulässig.
(4) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten – so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
Der Kunde ist, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
(5) Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.
(6) Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.
§ 4 Versand und Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden.
(2) Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(3) Eine Transportversicherung schließen wir nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und gegen Vorauszahlung ab.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.
(2) Zahlt der Kunde mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
(3) Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
(5) Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
(6) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.
(7) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 6 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Unsere Einstandspflicht bei Mängeln bestimmt sich nach den nachfolgenden Regelungen. Mängel, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde das Produkt unsachgemäß gelagert, gereinigt oder auf sonstige Weise unsachgemäß behandelt hat, sind nicht von uns zu verantworten und lösen keine Mängelhaftungsansprüche und sonstige Ansprüche des Kunden aus. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei der Behandlung, insbesondere Reinigung, der von uns hergestellten und gelieferten Produkte die Angaben auf den jeweiligen Datenblättern zu beachten und die dortigen Anweisungen zu befolgen sind. Die Datenblätter werden dem Kunden mit der Auftragsbestätigung übermittelt, sie sind außerdem der Lieferung selbst beigefügt.
(2) Ist der Kauf für den Kunden ein Handelsgeschäft, so muss er uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – den Preis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben.
(4) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Kunden oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.
(5) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. VII und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(6) Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, finden Haftungsbegrenzungsbestimmungen der vorstehenden Ziff. 5 i.V.m. Ziff. VII keine Anwendung.
(7) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die von dem Kunden beabsichtigten Zwecke, sofern dieser Zweck nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, haften wir für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Beweislast für den eine Haftungsbeschränkung auslösenden Sachverhalt obliegt uns.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für
(a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Unsere Haftung ist dann jedoch auf den Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus der vorstehenden Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 8 Verjährung
(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung.
(2) Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um einen Baustoff, so beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre nach Ablieferung.
(3) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist unsererseits und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endbelieferung eines Verbrauchers gem. § 479 BGB.
(4) Die Verjährungsfristen des Kaufvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
(5) Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. VII ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Urheberrecht, Rechte Dritter
(1) Wir behalten uns das Urheberrecht an unseren Plänen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen etc. vor. Soweit diese Unterlagen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, bleiben sie in unserem Eigentum und sind nach Ausführung des Auftrages bzw. wenn sie von dem Kunden nicht mehr benötigt werden, an uns zurückzugeben. Der Kunde ist berechtigt, diese Unterlagen für die vertraglichen Zwecke zu nutzen, die Vervielfältigung, Nachbildung etc. ist ihm oder Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung untersagt. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Er haftet für den Verlust und die Verschlechterung dieser Pläne, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen etc..
(2) Überlässt uns der Kunde selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte Skizzen, Entwürfe, Muster, Modelle oder sonstige Fertigungsunterlagen, so hat er sicherzustellen, dass diese nicht mit Rechten Dritter behaftet sind. Werden wir von Dritten im Falle der Fertigung nach diesen kundenseitigen Vorgaben in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von jeder Haftung freizustellen. Dies umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverfolgung. Die Auswahl der rechtlichen Vertretung obliegt uns.
Entsprechendes gilt, wenn wir Gegenstände nach mündlich geäußerter Vorstellung des Kunden anfertigen.
Sofern wir feststellen, dass die Ausführung der kundenseitigen Vorgaben zu einem Rechtsverstoß führt, werden wir den Kunden vor Beginn der Fertigung darauf hinweisen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist bis zur Beseitigung des rechtlichen Hindernisses.
§ 10 Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
(1) Der Kunde hat für die fristgerechte, vollständige und ordnungsgemäße Bereitstellung von Teilen, welche zur Ausführung des Auftrages durch uns benötigt werden, zu sorgen.
(2) Der Kunde hat die Materialkosten für die Anfertigung von Versuchsteilen und Versuchsformen zu tragen.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aschaffenburg.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Aschaffenburg. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen) wird ausgeschlossen.
§ 12 Datenschutz
Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Kunde erhält hiermit Kenntnis gemäß § 33 BDSG.